Satzung

Satzung des Turn- und Sportbund Schwäbisch Gmünd 1844 e.V.

vom 14.05.1981 in der Fassung der Änderungen vom 29.04.1983, 18.11.1998, 29.11.2006 und 09.06.2010

 

§ 1 Name und Sitz

(1) Der im Jahre 1844 gegründete Verein führt den Namen Turn- und Sportbund Schwäbisch Gmünd 1844 e.V. Er hat seinen Sitz in Schwäbisch Gmünd und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Schwäbisch Gmünd eingetragen.

(2) Der Verein kann kooperatives Mitglied aller seinen Zielen entsprechenden Organisationen sein.

(3) Der Verein unterwirft sich den Satzungsbestimmungen und Ordnungen (Rechtsordnung, Spielordnung, Disziplinarordnung und dergleichen) des Württembergischen Landessportbundes und seiner Fachverbände, auch hinsichtlich seiner Einzelmitglieder.

(4) Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck und Ziel

(1) Der Verein setzt sich zur Aufgabe, der Gesundheit und der Lebensfreude seiner Mitglieder nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit zu dienen.

(2) Zu diesem Zweck betreibt und fördert er

- den leistungsorientierten Sport,

- den Breiten-, Freizeit- und Gesundheitssport,

- die sportliche Freizeitgestaltung,

- die Leibeserziehung von Kleinkindern und

- Kindern im schulpflichtigen Alter,

- die Jugendpflege und Jugenderholung,

- die sportliche Betätigung von Behinderten,

- den Rehabilitationssport,

- die Freizeitpflege,

- die kulturelle Betätigung,

- die zur Völkerverständigung beitragenden internationalen Begegnungen.

(3) Der Turn- und Sportbund will Gemeinsinn wecken und Geselligkeit pflegen.

(4) Der Verein verfolgt seine Ziele ausschließlich und unmittelbar auf gemeinnütziger Grundlage im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

(5) Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich.

(6) Bestrebungen parteipolitischer, konfessioneller und rassischer Art sind ausgeschlossen.

 

§ 3 Aufgabenerfüllung

Der Erreichung des Vereinszweckes dienen regelmäßige Übungsstunden, Veranstaltungen, Teilnahme an Wettkämpfen, Ausbildung von Lehrkräften, Wanderungen, Werbung durch Wort und Schrift, Abhaltung von Versammlungen, kulturellen und geselligen Veranstaltungen.

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die in unbescholtenem Rufe steht.

(2) Zur Aufnahme in den Verein ist ein schriftlicher Antrag erforderlich. Minderjährige bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.

(3) Die Abgabe des Antrages bedeutet die vorläufige Aufnahme in den Verein. Mit der vorläufigen Aufnahme ist das Mitglied der Satzung einschließlich der erlassenen Ordnungen unterworfen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Dieses Entscheidungsrecht kann der Vorstand einem oder mehreren seiner Mitglieder oder der Geschäftsstelle übertragen.

Wird dem Antragsteller nicht binnen eines Monats nach Stellung seines Aufnahmeantrages ein ablehnender Bescheid erteilt, gilt er als aufgenommen. Die Aufnahme erfolgt mit Wirkung vom ersten des Monats, in welchem der Aufnahmeantrag gestellt wurde.

Die Zurückweisung eines Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung.

(4) Die Mindestmitgliedsdauer beträgt ein Jahr.

(5) Jedes aufgenommene Mitglied erhält eine Mitgliedskarte und einen Auszug aus der Satzung über die Mitgliedschaft sowie die Rechte und Pflichten der Mitglieder. Die Mitgliedskarten werden kalenderjährlich ausgegeben als Ausweis über die bestehende Mitgliedschaft. Mitglieder, die ihren Beitrag für das vergangene Jahr nicht vollständig bezahlt haben, erhalten diesen Ausweis erst nach Aufholung ihres Zahlungsrückstandes. Die Mitgliedschaft als solche wird davon nicht berührt.

 

§ 5 Ehrungen

(1) Der Verein ehrt Mitglieder für außergewöhnliche sportliche Leistungen, für besondere Verdienste um den Verein und für langjährige Mitgliedschaft.

(2) Zu Ehrenmitgliedern, Ehrenfachwarten. Ehrenvorständen und Ehrenvorsitzenden können auf Vorschlag des Vorstandes Personen ernannt werden, die sich um den Verein, den Sport oder die Förderung der Leibesübungen besonders verdient gemacht haben. Zur Ernennung ist der Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.

Die nach Absatz 2 geehrten Mitglieder haben alle Rechte der Mitgliedschaft. Sie sind beitragsfrei.

(3) In besonderen Fällen können auch Personen, die nicht Mitglied des Vereins sind, geehrt werden.

(4) Nähere Einzelheiten regelt die Ehrenordnung.

 

§ 6 Beendigung einer Mitgliedschaft

(1) Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich, jedoch nur zum Schluss eines Kalenderjahres und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen. Er muss dem Vorstand schriftlich angezeigt werden. §4 Absatz 4 dieser Satzung bleibt unberührt.

(2) Die Mitgliedschaft erlischt ferner durch Streichung von der Mitgliederliste, Ausschluss oder Tod.

(3) Die Streichung eines Mitgliedes von der Mitgliederliste kann der Vorstand vornehmen, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit seinen Zahlungsverpflichtungen im Rückstand ist. Zwischen den beiden Mahnungen muss ein Zeitraum von 4 Wochen liegen, die erste ist frühestens einen Monat nach Fälligkeit der Schuld zulässig, die zweite muss die Androhung der Streichung enthalten. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Schuld bleibt unberührt.

(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann ausgesprochen werden, wenn in der Person des Mitgliedes ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtiger Grund gilt insbesondere:

a) Jeder erhebliche Verstoß gegen die Satzung oder die Belange des Vereins, ebenso jeder erhebliche Verstoß gegen die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane oder seiner Beauftragten.

b) Unehrenhaftes Verhalten, soweit es mit dem Vereinsleben in unmittelbarem Zusammenhang steht oder die Interessen des Vereins berührt.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen. Gegen den Ausschluss ist die Anrufung der Mitgliederversammlung binnen 14 Tagen ab Absendung des Bescheids zulässig. Die Anrufung der Mitgliederversammlung ist bei dem Vorsitzenden des Vereins schriftlich zu beantragen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung braucht wegen der Anrufung durch ein ausgeschlossenes Mitglied nicht einberufen werden.

Von der Absendung der Ausschlussverfügung ab ruhen alle Rechte und Pflichten des Mitglieds, auch die Beitragspflicht. Die Zustellung der Ausschlussverfügung verpflichtet das ausgeschlossene Mitglied zur sofortigen Herausgabe aller in seinem Besitz befindlichen, dem Verein gehörenden Gegenstände, Urkunden und Gelder. Die Herausgabe hat an den Vorstand oder an einen von diesem Beauftragten zu erfolgen.

Vom Ausschluss ab darf das ausgeschlossene Mitglied kein Zeichen mehr tragen, das die Zugehörigkeit zum Verein dokumentiert. Außerdem verlieren ausgeschlossene Mitglieder sofort die Rechte aus übertragenen Aufträgen und Funktionen innerhalb des Vereins. Der Ausgeschlossene kann aus einem Ausschluss keinerlei zivil-, straf- oder kostenrechtliche Folgerungen ziehen oder gar Ansprüche irgendwelcher Art stellen.

Der Beschluss der angerufenen Mitgliederversammlung wirkt auf den Zeitpunkt des Erlasses der Ausschlussverfügung zurück.

(5) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte des Mitglieds am Verein und dessen Vermögen.

 

§ 7 Beiträge

(1) Vereinsmitglieder sind beitragspflichtig, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt und ist zu Beginn des Kalenderjahres bzw. der Mitgliedschaft fällig. Neu eintretende Mitglieder zahlen ab dem Eintrittsmonat für jeden Monat ein Zwölftel des Jahresbeitrages.

(2) In besonders begründeten Fällen kann der Vorstand Beiträge stunden oder ganz oder teilweise erlassen.

(3) Die Abteilungen sind berechtigt, zusätzliche Abteilungsbeiträge oder Aufnahmegebühren zu erheben.

(4) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann von allen Neueintretenden eine Aufnahmegebühr erhoben oder von allen Mitgliedern eine einmalige Sonderabgabe für besondere Vereinsvorhaben gefordert werden.

(5) Die Erhebung von Gebühren für besondere Kurse kann der Vorstand anordnen. Er legt die Höhe der Kursgebühren fest. Diese Gebühren sind in der Regel vor Beginn der Kurse zu bezahlen.

Der Vorstand kann seine Anordnungsbefugnis auf den zuständigen Fachbereichsleiter übertragen, der jedoch verpflichtet ist, den Vorstand von Anordnungen zu unterrichten.

(6) Die Rückerstattung von Beitragen oder Kursgebühren bei Ausfällen von Übungsstunden oder Kursen ist nicht möglich.

 

§ 8 Sonstige Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes über 18 Jahre alte Mitglied ist berechtigt. an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions-, und Stimmrechts in Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

(2) Alle Mitglieder über 18 Jahre haben gleiches Stimm- und Wahlrecht und sind wählbar für die zu besetzenden Vereinsämter.

(3) Jedes Mitglied kann in allen Abteilungen und Gruppen des Vereins Sport betreiben, falls keine Aufnahmesperre besteht und das Mitglied seinen Abteilungsbeitrag entrichtet hat. Für die Mitglieder sind die Satzungen, die Ordnungen und Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich.

(4) Bei Benutzung der Sporteinrichtungen haben die Mitglieder die vom Vorstand oder den Abteilungen erlassenen Anordnungen zu beachten. Den berechtigten Anordnungen der Aufsichtspersonen ist Folge zu leisten.

(5) Die Mitglieder sind gehalten, bei Wettkämpfen die vorgeschriebene Vereinskleidung zu tragen.

(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck das Vereins entgegen steht.

(7) Die Ausübung der Mitgliedsrechte kann nicht übertragen werden.

(8) Bei Schäden, die einem Mitglied durch Benutzung der Vereinseinrichtungen widerfahren, haftet der Verein nur im Rahmen der Sportunfallversicherung. Für Schäden des Vereins, die ein Mitglied des Vereins schuldhaft verursacht, haftet das Mitglied.

 

§ 9 Organe und ihre Willensbildung

(1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Fachausschüsse.

(2) Die Organe beschließen durch Abstimmungen und Wahlen.

(3) Abgestimmt wird in der Regel offen.

Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenmehrheit ist gegeben, wenn die Zustimmung durch mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen und von mindestens 1/3 der anwesenden Stimmberechtigten erfolgt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Beschlussfähigkeit - ausgenommen bei der Mitgliederversammlung - ist gegeben, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist. Die Mitgliederversammlung ist dagegen beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden.

(4) Wahlen werden geheim mit Stimmzettel vorgenommen. Es kann offen gewählt werden, wenn nicht mehr als 1/3 der anwesenden Stimmberechtigten widerspricht. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhalten hat. Wird eine solche Mehrheit bei der Wahl nicht erreicht, findet zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt, bei der die einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(5) Über Beitragserhöhungen kann nur offen abgestimmt werden.

(6) Für Ausschüsse und sonstige Gremien des Vereins gelten diese Bestimmungen entsprechend. Ein Stimmberechtigter, der mehrere Ämter mit Stimmrecht in seiner Person vereinigt, hat so viele Stimmen, wie er stimmberechtigte Funktionen in dem Abstimmungsgremium ausübt. Entsprechendes gilt für die Ermittlung der Zahl der Anwesenden.

(7) Über Versammlungen der Vereinsorgane sind Niederschriften zu fertigen, die vom Leiter der Versammlung und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind und enthalten müssen:

- Ort und Tag der Versammlung, Bezeichnung des Vorsitzenden und des Protokollführers,

- die anwesenden Personen,

- Feststellung über ordnungsgemäße Einberufung der Versammlung,

- Feststellung der Tagesordnung mit Angaben darüber, ob, wann und wie diese ordnungsgemäß

bekannt gemacht worden war, oder ob dies satzungsgemäß nicht zu erfolgen braucht,

- Feststellung der Beschlussfähigkeit, soweit für diese Vorschriften bestehen,

- gestellte Anträge,

- die gefassten Beschlüsse und vorgenommenen Wahlen, jeweils mit Angabe über die Art der Abstimmung und ihr (ziffernmäßig) genaues Ergebnis.

 

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich in der Regel in den ersten 6 Monaten des Kalenderjahres statt. Sie wird durch den Vorstand einberufen.

(2) Die Einladung der Mitglieder zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung muss mindestens 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung in den Schwäbisch Gmünder Tageszeitungen, die als Blätter für die amtlichen Bekanntmachungen der Stadt Schwäbisch Gmünd zugelassen sind, erfolgen.

(3) Anträge zur Aufnahme in die Tagesordnung müssen mindestens 7 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden oder dem Geschäftsführer des Vereins schriftlich und mit Begründung eingegangen sein. Bei Wahlvorschlägen ist die schriftliche Einverständniserklärung des Vorgeschlagenen mit einzureichen.

Später eingehende Antrage können nur als Dringlichkeitsanträge behandelt werden. Über die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung. Dringlichkeitsanträge können nur mit Ereignissen begründet werden, die erst nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten oder bekannt geworden sind. Anträge auf Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins können als Dringlichkeitsanträge nicht gestellt werden.

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn:

a) der Vorstand dieses beschließt, oder

b) ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder es beantragen mit schriftlicher Angabe des Grundes und Zweckes.

In diesem Falle muss die außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von 6 Wochen ab Beschlussfassung bzw. Antragstellung stattfinden. Im übrigen finden die Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung Anwendung.

(5) Die Mitgliederversammlung ist die höchste Entscheidungsstelle für alle Angelegenheiten des Vereins.

soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Ihr obliegt insbesondere:

a) Entgegennahme der Jahres- und Rechenschaftsberichte des Vorstandes sowie der Berichte der Kassenprüfer.

b) Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer.

c) Festsetzung des Haushaltsplanes sowie der Mitgliedsbeiträge oder etwaiger Aufnahmegebühren.

d) Beschlussfassung über außerordentliche Vorhaben, die eine Schuldaufnahme von über

100.000,00 Euro erforderlich machen.

e) Neuwahl des Vorstandes, der Kassenprüfer und des Ehrenrates.

f) Bestätigung der von den Abteilungen gewählten Abteilungsleiter.

g) Bestätigung der vom Vorstand bestellten Fachreferenten.

h) Verleihung von Ehrungen gemäß § 5 Absatz 2 der Satzung.

i) Entscheidungen über Berufungen bei Ausschlüssen von der Mitgliedschaft.

j) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und freiwillige Auflösung des Vereins.

 

§ 11 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, höchstens 6 Stellvertretern, der Frauenvertreterin, dem Vereinsjugendleiter und dem Schriftführer.

(2) Alle Vorstandsämter sind grundsätzlich Ehrenämter.

(3) Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied bleibt so lange im Amt, bis der Nachfolger gewählt oder berufen ist. Die Berufung ist durch den Vorstand beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes möglich, wenn die nächste Mitgliederversammlung nicht binnen 3 Monaten stattfindet. In der nächsten Mitgliederversammlung ist Nachwahl erforderlich.

(4) Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und höchstens 6 Stellvertreter. Diese Vorstandsmitglieder sind jeder für sich alleine vertretungsberechtigt.

Im Innenverhältnis des Vereins dürfen die stellvertretenden Vorsitzenden ihre Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des Vorsitzenden oder auf dessen ausdrückliche Weisung ausüben.

§11a Vergütungen für Vereinstätigkeit

(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der Haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigng nach § 3 Nr. 26a EstG ausgeübt werden.

(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2. trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

(4) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist dieHaushaltslage des Vereins.

(5) Im übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.

(6) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von einen Jahr nach seiner

Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

(7) Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

(8) Weitere Einzelheiten regelt die „Vereinsordnung zur Regelung von Aufwandsentschädigungen für ehrenamtlich tätige Vorstandsmitglieder“, die vom Vorstand erlassen und geändert wird.

 

§ 12 Leitung, Repräsentation, Aufgaben des Vorstandes

(1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten und ist zuständig für alle Aufgaben, die nicht durch die Satzung oder Geschäftsordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens sowie die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

(2) Der Vorsitzende bestimmt die Richtlinien der Vereinspolitik. Er leitet und koordiniert die Arbeit des Vorstandes.

(3) Zur Bewältigung der vielfachen Aufgaben werden 6 Fachbereiche gebildet, die je von einem Stellvertetenden Vorsitzenden geleitet werden (Fachbereichsleiter). Die Fachbereichsleiter überwachen und koordinieren die Arbeit in ihrem Fachbereich.

(4) Der Vorsitzende und jeder Fachbereichsleiter -je für seinen Fachbereich- kann einen oder mehrere Fachreferenten berufen. Die Berufung von Fachreferenten bedarf der Zustimmung des Vorstands und der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

(5) Der Vorstand kann einen ehren- oder hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen. Dieser untersteht dem Vorsitzenden und nimmt beratend an den Sitzungen des Vorstands teil. Er führt den Schriftverkehr für den Vorstand und ist für die Mitgliederverwaltung und den Beitragseinzug zuständig. Weitere Aufgaben können ihm durch Vorstandsbeschluss übertragen werden.

(6) Bei Bedarf kann der Vorstand im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel weiteres Personal bestellen.

(7) Der Schriftführer führt in den Vorstandssitzungen und in der Mitgliederversammlung das Protokoll.

(8) Jedes Vorstandsmitglied kann jederzeit und in allen Angelegenheiten an den Sitzungen der Fachausschüsse und der Abteilungen teilnehmen. Er hat bei Abstimmungen in diesem Falle in den Gremien volles Stimmrecht.

 

§ 13 Fachausschüsse

(1) Für die verschiedenen Aufgabenbereiche, denen ein Fachbereichsleiter vorsteht, werden zusätzlich Fachausschüsse tätig. Diese Ausschüsse nehmen ihre Aufgabenbereiche in eigener Verantwortung wahr. Sie haben dabei die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes zu beachten.

(2) Vorsitzende der Fachausschüsse sind die für den jeweiligen Aufgabenbereich von der Mitgliederversammlung gewählten Fachbereichsleiter (stellv.Vorsitzenden). Die Fachausschüsse wählen zusätzlich aus ihrer Mitte einen stellvertretenden Vorsitzenden.

(3) In den Fachausschüssen wird die Arbeit des jeweiligen Fachbereichs abgestimmt, werden die diesen Fachbereich betreffenden Probleme erörtert und geklärt oder Entschließungen zur Weiterleitung an den Vorstand gefasst.

(4) Die Sitzungen der Fachausschüsse finden nach Bedarf statt und werden durch den zuständigen Fachbereichsleiter oder im Verhinderungsfalle von dessen Stellvertreter einberufen.

 

§ 14 Abteilungen

(1) Die Durchführung des Turn- und Sportbetriebes ist Aufgabe der einzelnen Abteilungen. Neue Abteilungen werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Vorstandes gegründet. Zur Durchführung des Turn- und Sportbetriebs kann die Abteilung im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel Trainer und Übungsleiter bestellen.

(2) Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter geführt. Diesem soll ein Stellvertreter und ein Abteilungskassier zur Seite stehen. Versammlungen der Abteilung werden nach Bedarf vom Abteilungsleiter oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen.

(3) Der Abteilungsleiter, sein Stellvertreter und der Abteilungskassier sowie etwaige weitere Mitarbeiter werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Der Abteilungsleiter bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

(4) Die Abteilungen sind im Bedarfsfall berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs- und Aufnahmebeitrag zu erheben. Die sich aus der Erhebung von Sonderbeiträgen ergebende Kassenführung kann jederzeit vom Schatzmeister des Vereins geprüft werden. Die Erhebung eines Sonderbeitrages bedarf der vorherigen Zustimmung des Vorstandes .

(5) Das Aufnehmen von Darlehen und Krediten, die Einrichtung eines Guthabenkontos und das Eingehen von sonstigen Verpflichtungen, die über den genehmigten Etatsatz des Haushaltsplanes hinausgehen, bedürfen der Zustimmung des Vorstandes. Soweit Abteilungen mit Zustimmung des Vorstandes eigene Kassen führen, unterliegen diese der Prüfung durch die Kassenprüfer der Abteilung und durch den Vorstand.

(6) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten für die Abteilungen sinnmäß.

 

§ 15 Ehrenrat

(1) Der Ehrenrat ist zuständig für

a) die Beilegung von Streitigkeiten, durch die die persönliche oder sportliche Ehre von Mitgliedern des Vereins angetastet wurde.

b) die Beilegung von Streitigkeiten von Mitgliedern mit dem Verein, dessen Organen oder dessen Organmitgliedern.

(2) Der Ehrenrat besteht aus 5 Mitgliedern.

Sinkt die Zahl der Mitglieder des Ehrenrates infolge Befangenheit, so können Ehrenmitglieder oder sonstige verdiente oder rechtskundige Mitglieder vom Vorstand kurzfristig und vertretungsweise in den Ehrenrat berufen werden.

(3) Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Ehrenrates auf die Dauer von 2 Jahren.

Vorstandsmitglieder können dem Ehrenrat nicht angehören. Der Vorsitzende des Ehrenrates wird aus seiner Mitte heraus gewählt.

Der Ehrenrat tritt zusammen, wenn einer der an einem vorstehend geschilderten Streit Beteiligten dies beantragt. Der Antrag muß schriftlich und unter Darlegung der Gründe, warum ein Verfahren durchgeführt werden soll, erfolgen, wobei die Beweismittel zu bezeichnen oder gegebenenfalls beizufügen sind.

(4) Der Ehrenrat hat auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hinzuwirken. Er ist in seinen Entscheidungen unabhängig. Zu dem mündlichen Verfahren sind die Beteiligten formlos zu laden. Der Ehrenrat hat den Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich im Verfahren zur Sache zu äußern. Bei erfolglosem Verfahren gilt eine begründete Entscheidung des Ehrenrats als Empfehlung an den Vorstand.

(5) Der Ehrenrat hat ferner das Vorschlagsrecht für Ehrungen.

 

§ 16 Kassenprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreise der stimmberechtigten Mitglieder 2 fachlich geeignete Kassenprüfer für die Amtsdauer von 2 Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer dürfen weder dem Vorstand noch dem Fachausschuß Finanzen angehören.

(2) Die Kassenprüfer haben die Ordnungsmäßigkeit der Buch- und Kassenführung zu überprüfen. Auf

Anordnung des Vorstandes sind sie auch berechtigt, die Kassen der Abteilungen zu überprüfen. Über das Ergebnis der Prüfung berichten Sie der Mitgliederversammlung.

 

§ 17 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen sowie Änderungen des Vereinszweckes können nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden und haben nur dann Gültigkeit. wenn mindestens 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmen. Auf die zu beschließende Satzungsänderung ist in der Einladung zur Mitgliederversammlung besonders hinzuweisen und zwar unter genauer Angabe der zu ändernden Satzungsbestimmungen.

 

§ 18 Auflösung des Vereins

(1) Zur Auflösung des Vereins ist eine 4/5 Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Schriftliche Stimmabgabe der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen stimmberechtigten Mitglieder ist zulässig.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an die Stadt Schwäbisch Gmünd, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Leibesübungen zu verwenden hat.

 

§ 19 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dieser Satzung sich ergebenden Rechte und Pflichten ist Schwäbisch Gmünd.

 

§ 20 Inkrafttreten

Die Satzung, in der Fassung dieser Änderung, tritt mit der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.